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   FG Düsseldorf, 18.02.2005 - 1 K 897/00 E   

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https://dejure.org/2005,8718
FG Düsseldorf, 18.02.2005 - 1 K 897/00 E (https://dejure.org/2005,8718)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2005 - 1 K 897/00 E (https://dejure.org/2005,8718)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Februar 2005 - 1 K 897/00 E (https://dejure.org/2005,8718)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften; Persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA; Zinseinnahmen aus Gesellschafterdarlehen; Ausnahmeverweisung auf § 8 Nr. 4 GewStG; Verfassungsmäßigkeit - Keine Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei Zinseinnahmen ...

  • rechtsportal.de

    Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften; Persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA; Zinseinnahmen aus Gesellschafterdarlehen; Ausnahmeverweisung auf § 8 Nr. 4 GewStG ; Verfassungsmäßigkeit - Keine Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei Zinseinnahmen ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei Zinseinnahmen persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA aus Gesellschafterdarlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Enthaltensein gewerblicher Einkünfte im zu versteuerenden Einkommen als Voraussetzung des Abzugs eines Entlastungsbetrags von der tariflichen Einkommensteuer; Zweck des Verweises auf § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in § 32c Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 880
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.11.1999 - IV R 40/99

    Keine Tarifbegrenzung für Freiberufler

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.02.2005 - 1 K 897/00
    Der Verweis auf § 7 GewStG mit der Gesetzesformulierung "unterliegen" ist vom Gesetzgeber gewählt worden, um die Tarifbegrenzung auf solche Gewinne zu beschränken, die auch tatsächlich der Gewerbesteuer unterliegen; es sollen solche Gewinne ausgeschlossen werden, die zwar einkommensteuerlich unter § 15 EStG fallen, aber gleichwohl der Gewerbesteuer sachlich nicht unterliegen, etwa weil eine Gewerbesteuerbefreiung eingreift (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 04.11.1999 IV R 40/99, BFHE 190, 408, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2000, 186; vom 01.03.2001 IV R 24/00, BFHE 195, 196, BStBl II 2001, 486; Herrmann/Heuer, EStG, § 32 c Rdn. 31).

    Denn die Besteuerung des Klägers ist von dem vorrangigen Ziel des Gesetzgebers, einer kumulativen Belastung der Erträge durch Einkommensteuer und Gewerbeertragsteuer beim Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen, nicht berührt, weil der Kläger mit den Zinseinnahmen aus dem der KG a. A. gewährten Darlehen lediglich der Einkommensteuer, nicht aber zugleich der Gewerbesteuer unterliegt (vgl. die Urteile des BFH IV R 40/99 und IV R 24/00 a.a.O., mit denen das Gericht eine Vorlage an das BVerfG für die Bezieher von Einkünften aus selbstständiger Arbeit und für die Bezieher gewerblicher Einkünfte, die von der Gewerbesteuer befreit sind, verneint hat).

  • BFH, 01.03.2001 - IV R 24/00

    Keine Tarifbegrenzung bei gewerbesteuerfreien Einkünften

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.02.2005 - 1 K 897/00
    Der Verweis auf § 7 GewStG mit der Gesetzesformulierung "unterliegen" ist vom Gesetzgeber gewählt worden, um die Tarifbegrenzung auf solche Gewinne zu beschränken, die auch tatsächlich der Gewerbesteuer unterliegen; es sollen solche Gewinne ausgeschlossen werden, die zwar einkommensteuerlich unter § 15 EStG fallen, aber gleichwohl der Gewerbesteuer sachlich nicht unterliegen, etwa weil eine Gewerbesteuerbefreiung eingreift (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 04.11.1999 IV R 40/99, BFHE 190, 408, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2000, 186; vom 01.03.2001 IV R 24/00, BFHE 195, 196, BStBl II 2001, 486; Herrmann/Heuer, EStG, § 32 c Rdn. 31).

    Denn die Besteuerung des Klägers ist von dem vorrangigen Ziel des Gesetzgebers, einer kumulativen Belastung der Erträge durch Einkommensteuer und Gewerbeertragsteuer beim Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen, nicht berührt, weil der Kläger mit den Zinseinnahmen aus dem der KG a. A. gewährten Darlehen lediglich der Einkommensteuer, nicht aber zugleich der Gewerbesteuer unterliegt (vgl. die Urteile des BFH IV R 40/99 und IV R 24/00 a.a.O., mit denen das Gericht eine Vorlage an das BVerfG für die Bezieher von Einkünften aus selbstständiger Arbeit und für die Bezieher gewerblicher Einkünfte, die von der Gewerbesteuer befreit sind, verneint hat).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.02.2005 - 1 K 897/00
    Trotz der in Literatur und Rechtsprechung geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG, die den BFH zu einem Normenkontrollverfahren veranlasst hat (Bundesverfassungsgericht - BVerfG - 2 BvL 2/99), scheidet hier eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 des Grundgesetzes - GG - aus.
  • BFH, 01.09.2008 - IV B 133/07

    Keine Tarifbegrenzung für Umwandlungsgewinne - Entscheidung über die Zulassung

    Auch das FG Hamburg (Urteil vom 10. März 2006 VII 165/05, EFG 2006, 1680) und das FG Düsseldorf (Urteil vom 18. Februar 2005 1 K 897/00 E, EFG 2005, 880) hätten die Revision in vergleichbaren Fällen zugelassen, obwohl § 32c EStG a.F. bereits aufgehoben gewesen sei.

    Demgegenüber habe das FG Düsseldorf (Urteil in EFG 2005, 880) entschieden, dass gewerbesteuerliche Hinzurechnungen oder Kürzungen nur Bedeutung für § 32c EStG a.F. hätten, soweit sie ausdrücklich in der Vorschrift genannt würden.

    Diese Rechtsfrage hätten das FG Hamburg (Urteil in EFG 2006, 1680) und das FG Düsseldorf (Urteil in EFG 2005, 880) anders entschieden als das FG Münster im vorliegenden Fall.

    Eine Divergenz sei nicht dargelegt, weil es vorliegend um einen Umwandlungsgewinn gehe und die von der Klägerin angeführten Urteile des FG Hamburg in EFG 2006, 1680 und des FG Düsseldorf in EFG 2005, 880 andere Rechtsfragen --negative Kürzungsbeträge nach § 9 Nr. 3 GewStG bzw. Zinseinnahmen eines Gesellschafters einer KGaA-- beträfen.

    bb) Im Übrigen ging es im Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2005, 880 (bestätigt durch das BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 6/05, BFHE 219, 329, BStBl II 2008, 363), um die Frage, ob Zinseinkünfte des Komplementärs einer KGaA aus der Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft insoweit der Tarifbegrenzung unterlagen, als sie dem Gewerbeertrag der Gesellschaft nach § 8 Nr. 1 GewStG als Dauerschuldzinsen hinzugerechnet wurden.

  • BFH, 28.11.2007 - X R 6/05

    Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. bei Komplementär einer KGaA

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 880 veröffentlichten Urteil als unbegründet abgewiesen.
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